§ 1: Geltungsbereich

§1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich zwischen SCHWARZ Consulting und Dritter.

§ 1.2 SCHWARZ Consulting lehnt hiermit ausdrücklich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Dritter ab.

§ 1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen SCHWARZ Consulting und Dritter. Jede Abweichung von diesen Bedingungen muss schriftlich festgehalten werden.

§ 2: Bildung / Inhalt / Änderung einer Vereinbarung

§ 2.1 Alle Angebote von SCHWARZ Consulting sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

§ 2.2 Wenn Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung auf Antrag der anderen Partei vorgenommen werden, wird dieser eine zusätzliche Gebühr berechnet, die auf den von SCHWARZ Consulting zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung verwendeten Tarifen basiert.

§ 3: Preise

§ 3.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Steuern, Abgaben oder sonstigen Abgaben, die von den Behörden nach dem Datum des Angebots oder nach dem Datum des Vertragsabschlusses erhoben werden, werden berechnet.

§ 3.2 Sollte sich SCHWARZ Consulting verpflichtet haben, während eines bestimmten oder unbefristeten Zeitraums Leistungen zu erbringen, ist es berechtigt, der anderen Partei Änderungen der Kostenbasis für die Leistung (en) in Rechnung zu stellen. Änderungen infolge von Arbeitskosten, der Kosten für Rohstoffe oder Ausrüstung, zusätzlicher Frachtkosten, Einfuhrzölle und Versicherungen, Sozialversicherungskosten, (anderer) staatlicher Abgaben, ausländischer Währungsgebühren oder aus irgendeinem (anderen) Grund.

§ 3.3 Hat sich SCHWARZ Consulting verpflichtet, während eines bestimmten oder unbestimmten Zeitraums Leistungen zu erbringen, so ist SCHWARZ Consulting berechtigt, die entsprechenden vereinbarten Tarife jeden 1. Januar an den Lebenshaltungskostenindex für berufstätige Familien anzupassen. Auf Grundlage von DeStatis (Statistik Deutschland, Statistisches Bundesamt) festgelegt. Die Gegenpartei wird schriftlich darüber informiert.

§ 4: Liefer- / Lieferzeiten

§ 4.1 Mit SCHWARZ Consulting vereinbarte Lieferzeiten gelten als Richtwert und nicht als strenge Frist.

§ 4.2 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, erfolgt die Lieferung ab Lager.

§ 4.3 SCHWARZ Consulting ist berechtigt, die von ihm zugesagten Leistungen in Raten auszuführen und diese Raten einzeln in Rechnung zu stellen.

§ 5: Zahlung

§ 5.1 Von SCHWARZ Consulting ausgestellte Rechnungen müssen sofort ohne Abzüge nach Rechnungsstellung in der von SCHWARZ Consulting festgelegten Weise bezahlt werden. SCHWARZ Consulting behält sich jederzeit das Recht vor, eine Vorauszahlung zu verlangen. Die Zahlung muss in der vereinbarten Währung, ohne Abzug und ohne Aufschub erfolgen.

§ 5.2 Die Zahlung für Schulungskosten muss ohne Abzug vor Beginn der Schulung erfolgen.

§ 5.3 Kommt der Käufer und/oder Vertragspartner mit der Zahlung eines Betrags in Verzug, so schuldet dieser SCHWARZ Consulting für die Dauer dieses Verzugs Verzugszinsen, die auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes berechnet werden. Darüber hinaus werden alle Ansprüche von SCHWARZ Consulting gegenüber der anderen Partei fällig und zahlbar (unabhängig davon, ob sie bereits in Rechnung gestellt wurden), und die andere Partei kann sich nicht mehr auf andere Zahlungsbedingungen berufen.

§ 5.4 Außergerichtliche Inkassogebühren werden dem Käufer und/oder Vertragspartner nach den Inkassosätzen der deutschen Bundesrechtsanwaltskammer in Rechnung gestellt.

§ 5.5 Der Käufer und/oder Vertragspartner kann nur während der Zahlungsfrist Widerspruch gegen die Rechnung einlegen.

§ 6: Von der anderen Partei bezeichnete oder zur Verfügung gestellte Gegenstände

Sollte SCHWARZ Consulting Arbeiten mit von der anderen Partei bezeichneten oder bereitgestellten Gegenständen ausführen, ist es nur für die Ausführung dieser Arbeiten verantwortlich, wobei der Einsatz dieser Gegenstände / Geräte auf Risiko der anderen Partei erfolgt.

§ 7: Sicherheit von Mitarbeitern oder eines (anderen) Dritten

Befindet sich ein Mitarbeiter von SCHWARZ Consulting oder eines (anderen) Dritten, für dessen Handlungen er gesetzlich verantwortlich ist, an einem Ort des Käufers und/oder Vertragspartners, der zur Ausführung von Arbeiten zum Nutzen der anderen Partei eingesetzt wird, so hat die andere Partei zu garantieren, sowohl gegenüber SCHWARZ Consulting als auch gegenüber dessen Mitarbeiter oder (anderen) Dritten, dass die Bedingungen, unter denen die betreffende Person die Arbeiten ausführen soll, allen relevanten und angemessenen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Insbesondere alle Sicherheitsanforderungen, die nach dem Gesetz oder aufgrund der darauf basierenden Vorschriften gelten. Die andere Partei hat diese Sicherheitsanforderungen so zu erfüllen, als ob sie den betreffenden Mitarbeiter selbst beschäftigt hätte, und SCHWARZ Consulting von jeglicher Haftung freizustellen, die in Bezug auf diese Person entstehen könnte, wenn die oben genannten Bedingungen nicht eingehalten werden.

§ 8: Entschädigung / Haftung

§ 8.1 SCHWARZ Consulting haftet in keinem Fall für Verluste im Zusammenhang mit Mängeln oder (anderen) Ereignissen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

§ 8.2 SCHWARZ Consulting kann in keinem Fall von anderen Dritten als dem Kunden für Verluste haftbar gemacht werden, die direkt oder indirekt durch die Produkte und / oder Dienstleistungen von SCHWARZ Consulting verursacht werden.

§ 8.3 SCHWARZ Consulting ist in keinem Fall verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen, die den Nennrechnungswert für die Leistungen, für die eine Entschädigung verlangt wird, übersteigt.

§ 8.4 In jedem Fall ist die Haftung von SCHWARZ Consulting jederzeit auf den Betrag begrenzt, den der Versicherer im betreffenden Fall ausgezahlt hat.

§ 8.5 In Bezug auf alle rechtlichen und vertraglichen Einreden, die sie geltend machen kann, um ihre eigene Haftung gegenüber der anderen Partei abzuwenden, sieht SCHWARZ Consulting vor, dass sie diese Einreden auch zugunsten ihrer Mitarbeiter und Nicht-Mitarbeiter geltend machen wird, für die es gesetzlich haftbar sein könnte.

§ 8.6 Sollte SCHWARZ Consulting der anderen Partei einen Mitarbeiter oder (anderen) Dritten, für dessen Handlung sie gesetzlich haftet, zur Verfügung stellen, um unter dessen Leitung oder Aufsicht zu arbeiten, hat die andere Partei eine angemessene Weisung oder angemessene Aufsicht zu erteilen und stellt SCHWARZ Consulting von der Haftung für die Handlungen dieses Mitarbeiters oder Dritter frei.

§ 8.7 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht, soweit zwingende Bestimmungen (wie das Produkthaftungssystem) etwas anderes vorschreiben.

§ 9: Kündigung / Freigabe

Sollte die andere Partei eine aus der Vereinbarung resultierende Verpflichtung nicht erfüllen, sie nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllen, falls die andere Partei liquidiert wird, ein Moratorium hat oder unter Vormundschaft gestellt wird, ihr Geschäft geschlossen oder liquidiert wird, dann werden alle seine Verpflichtungen auf Verlangen fällig und SCHWARZ Consulting ist nach eigenem Ermessen berechtigt ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung und unbeschadet sonstiger ihm zustehender Rechte den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder die (weitere) Erfüllung der Vereinbarung auszusetzen.

§ 10: Höhere Gewalt

§ 10.1 Sollte sich eine ordnungsgemäße Leistung von SCHWARZ Consulting aufgrund eines oder mehrerer Umstände, für die SCHWARZ Consulting nicht verantwortlich ist, vorübergehend oder dauerhaft als vollständig oder teilweise unmöglich erweisen, ist SCHWARZ Consulting berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne zur Zahlung verpflichtet zu sein. Zu den Umständen, für die SCHWARZ Consulting nicht verantwortlich ist, gehören restriktive behördliche Vorschriften, Arbeitskampfmaßnahmen (einschließlich Aussperrung von Arbeitnehmern, usw.), Krankheit, Einfuhr-, Export- und / oder Wiederausfuhrverbote, Transportprobleme und nicht erfüllte Lieferungen, Produktionsausfälle, Natur- oder Atomkatastrophen, Unruhen und Krieg und / oder Kriegsgefahr.

§ 10.2 Die Kündigung des Vertrages berührt nicht die Gültigkeit dieser zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 11: Umwandlung

Sollte es sich aus Gründen der Angemessenheit und Fairness oder aufgrund ihrer unangemessenen Belastung als unmöglich erweisen, sich auf eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen, wird der betreffenden Bestimmung eine Bedeutung gegeben, die der ursprünglichen Bedeutung so weit wie möglich entspricht und von seinem Inhalt und Zweck erforderlichenfalls weniger weitreichend ist. Dies ist so zu tun, dass die Bestimmung doch geltend gemacht werden kann.

§ 12: Anwendbares Recht / zuständiges Gericht

§ 12.1 Alle Vereinbarungen mit SCHWARZ Consulting unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

§ 12.2 Alle Streitigkeiten zwischen SCHWARZ Consulting und dem Kunden werden vom Gericht des Unterbezirks oder Bezirks entschieden, in dem SCHWARZ Consulting seinen Hauptgeschäftssitz hat.

§ 13: Quelle und Änderung der Bedingungen

§ 13.1 In allen Fällen gilt die zuletzt eingereichte Version oder die Version, die zum Zeitpunkt der Gründung des Rechtsverhältnisses mit SCHWARZ Consulting gültig war.

§ 13.2 Der deutsche Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat Vorrang vor deren Übersetzungen.